+Artikel 81 (1)

Artikel 81 (1)

Die Kommission veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2021 und danach alle drei Jahre einen allgemeinen Bericht über die Erfahrungen aus den Tätigkeiten der Behörde und über die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren. In diesem Bericht wird unter anderem Folgendes bewertet:

a) 

die Wirksamkeit und die Angleichung, die von den zuständigen Behörden in Bezug auf die angewandten Aufsichtspraktiken erreicht wurde;

i) 

die Unabhängigkeit der zuständigen Behörden und die Angleichung bei Standards, die Regeln der guten Unternehmensführung gleichwertig sind;

▼B

ii) 

die Unparteilichkeit, Objektivität und Autonomie der Behörde;

b) 

das Funktionieren der Aufsichtskollegien;

c) 

die Fortschritte, die im Hinblick auf die Angleichung in den Bereichen Verhütung, Management und Bewältigung von Krisen erzielt wurden, einschließlich Finanzierungsmechanismen der Union;

d) 

die Rolle der Behörde hinsichtlich des Systemrisikos;

e) 

die Anwendung der Schutzklausel gemäß Artikel 38;

f) 

die Anwendung der verbindlichen Vermittlerrolle gemäß Artikel 19;

▼M2

g) 

das Funktionieren des Gemeinsamen Ausschusses.

▼B

1. Overview

,
Summary Regulation

1.1 References

1.2 Identified Requirements

1.3 Related Standards

2. Identified Requirements

Requirements
Source Requirement

3. Related Standards

Standards
Source Requirement
  • Builddate: 30.01.2027 00:00:00 -Doknr: CELEX:32010R1094
  • EULAW_DE -

    EULAW_DE