+AT 1 Ziel des Rundschreibens
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AT 1 Ziel des Rundschreibens
AT 1 Ziel des Rundschreibens
1. Overview
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Dieses Rundschreiben zeigt auf der Grundlage des § 25a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) einen flexiblen und praxisnahen Rahmen für die Ausgestaltung des Risikomanagements der Institute auf. Es präzisiert ferner die Anforderungen des § 25b KWG (Auslagerung) und des § 26c KWG (ESG-Risiken).
Erläuterung
CRD-Drittstaatenzweigstellen Da bei CRD-Drittstaatenzweigstellen kein Aufsichtsorgan vorhanden ist, haben diese Institute stattdessen in angemessener Form ihre Unternehmenszentralen einzubeziehen.
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Das Rundschreiben gibt zudem einen qualitativen Rahmen für die Auslegung maßgeblicher Artikel der Richtlinie 2013/36/EU (Bankenrichtlinie – „CRD IV“, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2024/1619 vom 31. Mai 2024, „CRD VI“) zur Organisation und zum Risikomanagement der Institute vor, deren Umsetzung im Kreditwesengesetz erfolgt ist. Danach sind von den Instituten insbesondere angemessene Leitungs-, Steuerungsund Kontrollprozesse („Robust Governance Arrangements“), wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Kommunikation tatsächlicher oder potenzieller Risiken sowie angemessene interne Kontrollmechanismen einzurichten. Ferner müssen sie über wirksame und umfassende Verfahren und Methoden verfügen, die gewährleisten, dass genügend internes Kapital zur Abdeckung aller wesentlichen Risiken vorhanden ist (Interner Prozess zur Sicherstellung der Risikotragfähigkeit - „Internal Capital Adequacy Assessment Process“). Das Rundschreiben setzt den Rahmen für die proportionale Umsetzung der Anforderungen durch die Institute sowie die Intensität bei der Überwachung durch die Aufsicht.
Erläuterung
EBA-Leitlinien In den MaRisk sind folgende EBA-Leitlinien umgesetzt, soweit sie das Risikomanagement der Institute betreffen:
- EBA-Leitlinien zu den Stresstests der Institute (EBA/GL/2018/04)
- EBA-Leitlinien über das Management notleidender und gestundeter Risikopositionen (EBA/GL/2018/06)
- EBA-Leitlinien zu Auslagerungen (EBA/GL/2019/02)
- EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06)
- EBA-Leitlinien zur internen Governance (EBA/GL/2021/05)
- EBA-Leitlinien auf der Grundlage von Artikel 84 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU zur Festlegung von Kriterien für die Ermittlung, Bewertung, Steuerung und Minderung der Risiken, die sich aus potenziellen Zinsänderungen ergeben, sowie für die Beurteilung und Überwachung des Kreditspreadrisikos bei Geschäften des Anlagebuchs der Institute (EBA/GL/2022/14)
- EBA-Leitlinien zum Management der Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken (ESG-Risiken) (EBA/GL/2025/01)
- EBA-Leitlinien zur Umwelt-Szenarioanalyse (EBA/GL/2025/04).
Abschnitte aus den oben genannten EBA-Leitlinien sind nur dann zusätzlich zu den Anforderungen nach den MaRisk zu beachten, wenn die MaRisk auf diese Abschnitte verweisen; soweit in diesen Abschnitten wiederum auf andere Abschnitte oder auf einen Anhang dieser EBA-Leitlinien verwiesen wird, können diese Verweise unbeachtet bleiben. Ansonsten gelten die genannten EBA-Leitlinien als vollständig - d. h. in dem Umfang, in dem die Bafin Compliance erklärt hat - in den MaRisk umgesetzt.
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Der sachgerechte Umgang mit dem den MaRisk zugrunde liegenden Proportionalitätsprinzip seitens der Institute beinhaltet, dass Institute im Einzelfall über bestimmte, in den MaRisk dargestellte Anforderungen hinaus weitergehende Vorkehrungen treffen, soweit dies zur Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements erforderlich sein sollte. Zusätzlich zur proportionalen Anwendung der Anforderungen auf alle Institute sind Größenklassen definiert, die konkrete weitere Erleichterungen gewähren. Diese werden in den betroffenen Abschnitten ausdrücklich geregelt.
Erläuterung
Verweise auf EBA-Leitlinien in den MaRisk und das Proportionalitätsprinzip Soweit in den MaRisk auf EBA-Leitlinien verwiesen wird, können die Anforderungen der EBA-Leitlinien unter Berücksichtigung der dort genannten Verhältnismäßigkeitskriterien umgesetzt werden.
Kleine und sehr kleine Institute im Sinne der MaRisk Kleine Institute im Sinne der MaRisk sind Institute, die als kleine und nicht-komplexe Institute (Small and non-complex institutions – SNCI) gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 der Kapitaladäquanzverordnung der EU (Verordnung (EU) Nr. 575/2013, CRR) in der jeweils gültigen Fassung eingestuft sind sowie CRD-Drittstaatenzweigstellen der Risikoklasse 2.
Sehr kleine Institute im Sinne der MaRisk sind Institute sowie CRD-Drittstaatenzweigstellen, die im Vierjahresdurchschnitt eine Bilanzsumme von 1 Mrd. Euro nicht überschreiten. Sehr kleine Institute können die Erleichterungen für kleine Institute in Anspruch nehmen, auch wenn sie die SNCI-Kriterien nicht erfüllen. Factoringinstitute sind zusätzlich nur dann sehr klein, wenn das jährliche Forderungsankaufsvolumen im Vierjahresdurchschnitt einen Betrag von 5 Mrd. Euro nicht überschreitet.
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Durch das Rundschreiben werden zudem über § 80 Abs. 1 des Gesetzes über den Wertpapierhandel (WpHG) in Verbindung mit § 25a Abs. 1 KWG die Anforderungen des Art. 16 der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) konkretisiert, soweit dieser auf Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute gleichermaßen Anwendung findet. Dies betrifft die allgemeinen organisatorischen Anforderungen gemäß Art. 5, die Anforderungen an das Risikomanagement und die Interne Revision gemäß Art. 7 und 8, die Anforderungen zur Geschäftsleiterverantwortung gemäß Art. 9 sowie an Auslagerungen gemäß Art. 13 und 14 der Richtlinie 2006/73/EG (Durchführungsrichtlinie zur MiFID II).
Die Regelungen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind stets einzuhalten.
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Die Bafin erwartet, dass der flexiblen Grundausrichtung des Rundschreibens im Rahmen von Prüfungshandlungen Rechnung getragen wird. Prüfungen sind auf der Basis eines risikoorientierten Prüfungsansatzes durchzuführen.
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Das Rundschreiben ist modular strukturiert, so dass notwendige Anpassungen in bestimmten Regelungsfeldern auf die zeitnahe Überarbeitung einzelner Module beschränkt werden können. In einem allgemeinen Teil (Modul AT) befinden sich grundsätzliche Prinzipien für die Ausgestaltung des Risikomanagements. Spezifische Anforderungen an die Organisation des Kredit-, Handels- und Immobiliengeschäfts sind in einem besonderen Teil niedergelegt (Modul BT). Unter Berücksichtigung von Risikokonzentrationen werden in diesem Modul auch Anforderungen an die Identifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie die Überwachung und Kommunikation von Adressenausfallrisiken, Marktpreisrisiken, Liquiditätsrisiken sowie operationellen Risiken gestellt. Darüber hinaus wird in Modul BT ein Rahmen für die Ausgestaltung der Risikoberichterstattung vorgegeben.
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1.1 References
1.2 Identified Requirements
1.3 Related Standards
2. Identified Requirements
Requirements
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Requirement |
3. Related Standards
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