+AT 4.3.2 Risikosteuerungs- und -controllingprozesse
---+AT 4.3.2 Tz 1
---+AT 4.3.2 Tz 2
---+AT 4.3.2 Tz 3
---+AT 4.3.2 Tz 4
|
AT 4.3.2 Risikosteuerungs- und -controllingprozesse
AT 4.3.2 Risikosteuerungs- und -controllingprozesse
1. Overview
| Summary |
Regulation |
|
AT 4.3.2 Tz 1
|
Das Institut muss angemessene Prozesse zur
- a) Identifizierung,
- b) Beurteilung,
- c) Steuerung sowie
- d) Überwachung und Kommunikation
der wesentlichen Risiken einrichten. Risiken und Risikokonzentrationen sind unter Berücksichtigung der Risikotragfähigkeit und des Risikoappetits wirksam zu begrenzen und zu überwachen. Diese Prozesse sind in eine gemeinsame Ertrags- und Risikosteuerung („Gesamtbanksteuerung“) einzubinden. Das Institut hat die für eine angemessene Beurteilung, Steuerung und Überwachung von Risiken und für die Bereitstellung von Informationen relevanten Daten vorzuhalten. Hierunter fallen auch relevante Daten zu Forderungen und deren Sicherheiten inkl. der Beziehung zwischen Sicherheit und zugrunde liegender Transaktion.
Erläuterung
Begrenzung und Überwachung von Risiken und damit verbundenen Risikokonzentrationen Um Risiken und Risikokonzentrationen zu begrenzen und zu überwachen, können quantitative (z.B. Limitsysteme, Ampelsysteme) und qualitative (z.B. regelmäßige Risikoanalysen) Instrumente eingesetzt werden.
Die Begrenzung und Überwachung von im Risikotragfähigkeitskonzept einbezogenen Risiken erfolgt in der Regel auf der Basis eines wirksamen Limitsystems. Für Risiken, die nicht sinnvoll durch Limite begrenzt werden können, kommen auch andere - qualitative - Instrumente zum Einsatz.
|
|
AT 4.3.2 Tz 2
|
Die Prozesse müssen sicherstellen, dass wesentliche Risiken frühzeitig erkannt, vollständig erfasst und angemessen dargestellt werden. Hierzu muss das Institut geeignete Indikatoren für die frühzeitige Identifizierung von Risiken sowie von risikoartenübergreifenden Effekten ableiten.
|
|
AT 4.3.2 Tz 3
|
Die Geschäftsleitung muss sich regelmäßig über die Geschäftslage und Risikosituation einschließlich Risikokonzentrationen berichten lassen.
|
|
AT 4.3.2 Tz 4
|
Unter Risikogesichtspunkten wesentliche Informationen sind unverzüglich an die Geschäftsleitung, die jeweiligen Verantwortlichen und ggf. die Interne Revision weiterzuleiten, um frühzeitig geeignete Maßnahmen einleiten zu können.
Erläuterung
Informationspflicht gegenüber der Internen Revision Die Interne Revision muss informiert werden, wenn die Fachbereiche aus Risikosicht relevante Mängel erkennen, bedeutende Schadensfälle auftreten oder ein konkreter Verdacht auf Unregelmäßigkeiten besteht.
|
1.1 References
1.2 Identified Requirements
1.3 Related Standards
2. Identified Requirements
Requirements
| Source |
Requirement |
3. Related Standards
Standards
| Source |
Requirement |
|