+Artikel 5 (14)

Artikel 5 (14)

Die in Anhang I Meldebogen 32 genannten Angaben zur vorsichtigen Bewertung übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 6 wie folgt:

a) 

Alle Institute übermitteln die in Anhang I Meldebogen 32.1 genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 6.

b) 

Institute, die nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission ( 1 ) das Kernkonzept anwenden, übermitteln neben den unter Buchstabe a genannten Angaben auch die in Anhang I Meldebogen 32.2 genannten Angaben und verfahren dabei gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II, Nummer 6.

c) 

Institute, die nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission das Kernkonzept anwenden und die in Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung festgelegte Obergrenze überschreiten, übermitteln neben den unter den Buchstaben a und b genannten Angaben auch die in Anhang I Meldebögen 32.3 und 32.4 genannten Angaben und verfahren dabei nach den Erläuterungen in Anhang II Teil II, Nummer 6.

Die in Artikel 4 festgelegten Ein- und Austrittskriterien gelten für die Zwecke des vorliegenden Absatzes nicht.

1. Overview

,
Summary Regulation

1.1 References

1.2 Identified Requirements

1.3 Related Standards

2. Identified Requirements

Requirements
Source Requirement

3. Related Standards

Standards
Source Requirement
  • Builddate: 01.09.2024 00:00:00 -Doknr: CELEX:32021R0451
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