|
+ANHANG XV Validierungsregeln |
ANHANG XV Validierungsregeln
ANHANG XV Validierungsregeln Die in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Daten müssen Validierungsregeln unterliegen, die die Qualität und Kohärenz dieser Daten sicherstellen. Die Validierungsregeln müssen folgende Kriterien erfüllen:
a)
sie legen die logischen Verknüpfungen zwischen den maßgeblichen Datenpunkten fest,
b)
sie enthalten Filter und Vorbedingungen, die bestimmen, auf welchen Datensatz eine Validierungsregel Anwendung findet,
c)
sie überprüfen die Kohärenz der gemeldeten Daten,
d)
sie überprüfen die Richtigkeit der gemeldeten Daten,
e)
sie legen Standardwerte fest, die eingesetzt werden, wenn die maßgeblichen Angaben nicht übermittelt wurden. 1. Overview
1.1 References1.2 Identified Requirements1.3 Related Standards2. Identified Requirements
3. Related Standards
|