+BTO 1.3.2 Behandlung von Forbearance
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BTO 1.3.2 Behandlung von Forbearance

BTO 1.3.2 Behandlung von Forbearance

1. Overview

Summary Regulation
BTO 1.3.2 Tz 1

Bei der Festlegung der Kriterien für den Übergang in die Intensivbetreuung und in die Problemkreditbearbeitung muss das Institut auch diejenigen Engagements berücksichtigen, bei denen Zugeständnisse zugunsten des Kreditnehmers gemacht wurden (Forbearance-Maßnahmen).

Erläuterung

Definition von Forbearance
Die Definition von Forbearance richtet sich nach der Definition für das aufsichtliche Meldewesen.

BTO 1.3.2 Tz 2

Im Hinblick auf mögliche Forbearance-Maßnahmen muss das Institut Vorgaben festlegen, die mindestens folgende Punkte umfassen:

  • a) Prozesse und Verfahren zur Gewährung von Forbearance-Maßnahmen, einschließlich der Zuständigkeiten und Verfahren zur Entscheidungsfindung,
  • b) Beschreibung der verfügbaren Forbearance-Maßnahmen einschließlich der in den Verträgen enthaltenen Maßnahmen,
  • c) Dokumentation der gewährten Maßnahmen,
  • d) Prozess und Messgrößen für die Überwachung der Wirksamkeit.

Die Vorgaben sind regelmäßig vom Institut zu überprüfen.

Erläuterung

Vorgaben zu Forbearance
Die Vorgaben können auch standardisierte Forbearance-Lösungen z. B. für homogene Portfolios mit weniger komplexen Engagements beinhalten.

BTO 1.3.2 Tz 3

Das Institut muss anhand nachvollziehbarer Kriterien eine Einstufung und ggf. Umgliederung von Forborne-Risikopositionen als notleidend oder nicht-notleidend vornehmen. Die Einstufung muss sich daran orientieren, inwieweit die vollständige Zahlungsfähigkeit des Kreditnehmers in einem überschaubaren Zeitraum wiederhergestellt werden kann.

Erläuterung

Forborne exposures (Gestundete Risikopositionen / Forborne-Risikopositionen)
Eine Risikoposition kann als Forborne eingestuft werden, wenn der Kreditnehmer finanzielle Schwierigkeiten hat und deshalb Zugeständnisse gemacht werden.

Bei der Einstufung der Risikopositionen kann grundsätzlich zwischen notleidenden (non-performing forborne exposures) und nicht notleidenden (performing forborne exposures) Forborne-Risikopositionen sowie notleidenden Risikopositionen (non-performing exposures) unterschieden werden.

BTO 1.3.2 Tz 4

Ob Forbearance-Maßnahmen möglich und wirksam sind, muss ausschließlich auf Grundlage der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit des Kreditnehmers und nicht unter Berücksichtigung von bereitgestellten Sicherheiten oder Garantien beurteilt werden. Der Prozess für die Gewährung der Forbearance-Maßnahmen und die Wirksamkeit der gewährten Maßnahmen sind vom Institut in angemessenen Abständen zu überwachen.

Erläuterung

Änderungen der Vertragsbedingungen
Das Institut muss eine Beurteilung der finanziellen Lage des Kreditnehmers durchführen, wenn sich Änderungen der Vertragsbedingungen auf das Zahlungsverhalten auswirken. Es ist zwischen Nachverhandlungen bei Kreditnehmern, die sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten befinden und Forbearance-Maßnahmen, die Kreditnehmern in finanziellen Schwierigkeiten gewährt werden, zu unterscheiden.

1.1 References

1.2 Identified Requirements

1.3 Related Standards

2. Identified Requirements

Requirements
Source Requirement

3. Related Standards

Standards
Source Requirement
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