+BTO 2.2.1 Tz 7

BTO 2.2.1 Tz 7

Handelsgeschäfte, die nach Erfassungsschluss der Abwicklung abgeschlossen werden (Spätgeschäfte), sind als solche zu kennzeichnen und bei den Positionen des Abschlusstages (einschließlich der Nacherfassung) zu berücksichtigen, wenn sie zu wesentlichen Veränderungen führen. Abschlussdaten und Unterlagen über Spätgeschäfte sind unverzüglich an einen Bereich außerhalb des Handels weiterzuleiten. Auf eine separate Kennzeichnung als Spätgeschäft kann verzichtet werden, wenn für den Erfassungsschluss der Abwicklung ein fester Zeitrahmen vorgegeben ist und sich der Charakter eines Spätgeschäftes insofern eindeutig aus der Uhrzeit oder ggf. der Zeitzone des Geschäftsabschlusses ergibt.

1. Overview

Summary Regulation

1.1 References

1.2 Identified Requirements

1.3 Related Standards

2. Identified Requirements

Requirements
Source Requirement

3. Related Standards

Standards
Source Requirement
Impressum German English