+BTR 1 Tz 4

BTR 1 Tz 4

Für Handelsgeschäfte sind grundsätzlich Emittentenlimite festzulegen. Sofern für einen Emittenten keine Limite bestehen, dürfen kurzfristig Limite eingeräumt werden, wenn dies auf Grundlage risikobasierter Vorgaben erfolgt. Der reguläre Bearbeitungsprozess ist innerhalb von drei Monaten vollständig durchzuführen. Die Vorgaben müssen risikoorientiert sein und den strategischen Zielen entsprechen. Eine gesonderte Emittentenlimitierung kann entfallen, wenn das spezifische Adressenausfallrisiko des Emittenten durch bestehende Marktpreisrisikolimite unter Verwendung angemessener Verfahren abgedeckt ist. Risikokonzentrationen sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

Erläuterung

Liquide Kreditprodukte (z. B. „Loan Trading“)
 Vor der Aufnahme der Handelstätigkeit mit liquiden Kreditprodukten, die auf den Sekundärmärkten wie Wertpapiere gehandelt werden, sind im Einklang mit diesem Rundschreiben Kontrahenten- bzw. Emittentenlimite festzulegen.

Kurzfristige Emittentenlimite zu Zwecken des Handels
Die Anrechnung auf pauschale, kurzfristig eingeräumte Emittentenlimite (Vorratslimite) ist zulässig, sofern diese Limite aus dem Risikotragfähigkeitskonzept und dem Limitsystem abgeleitet sind und ausreichendes Risikodeckungspotenzial besteht.

1. Overview

Summary Regulation

1.1 References

1.2 Identified Requirements

1.3 Related Standards

2. Identified Requirements

Requirements
Source Requirement

3. Related Standards

Standards
Source Requirement
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