|
+HGB § 140 Auflösungsbeschluss |
HGB § 140 AuflösungsbeschlussHat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss ein Beschluss, der die Auflösung der Gesellschaft zum Gegenstand hat, mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden. 1. Overview
1.1 References1.2 Identified Requirements1.3 Related Standards2. Identified Requirements
3. Related Standards
|