+HGB § 303 Schuldenkonsolidierung
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HGB § 303 Schuldenkonsolidierung
(1) Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sowie entsprechende Rechnungsabgrenzungsposten sind wegzulassen. (2) Absatz 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind.
1. Overview
1.1 References
1.2 Identified Requirements
1.3 Related Standards
2. Identified Requirements
Requirements
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Requirement |
3. Related Standards
Standards
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Requirement |
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