+Artikel 29 (4)

Artikel 29 (4)

Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass

a) 

der Kreditgeber die in Absatz 2 genannte Entschädigung nur dann verlangen kann, wenn der Betrag der vorzeitigen Rückzahlung den im nationalen Recht vorgesehenen Schwellenwert überschreitet, der innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums nicht höher als 10 000  EUR sein darf;

b) 

der Kreditgeber ausnahmsweise eine höhere Entschädigung verlangen kann, wenn der Kreditgeber nachweist, dass der aus der vorzeitigen Rückzahlung entstandene Verlust den nach Absatz 2 bestimmten Betrag übersteigt.

Übersteigt die vom Kreditgeber beanspruchte Entschädigung den aufgrund der vorzeitigen Rückzahlung tatsächlich erlittenen Verlust, so hat der Verbraucher Anspruch auf eine entsprechende Verminderung.

In diesem Fall besteht der Verlust in der Differenz zwischen dem ursprünglich vereinbarten Sollzinssatz und dem Zinssatz, zu dem der Kreditgeber den vorzeitig zurückgezahlten Betrag auf dem Markt zum Zeitpunkt dieser Rückzahlung als Kredit ausreichen kann, und zwar unter Berücksichtigung der Auswirkungen der vorzeitigen Rückzahlung auf die Verwaltungskosten.

1. Resumen

,
Título Regulación

1.1 Referencias

1.2 Requisitos identificados

1.3 Estándares relacionados

2. Requisitos identificados

Requisitos
Fuente Requisito

3. Estándares relacionados

Estándares
Fuente Requisito
  • Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
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