+Artikel 41 (5)

Artikel 41 (5)

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Benennung der zuständigen Behörden und diesbezügliche Änderungen sowie, falls es in ihrem Hoheitsgebiet mehr als eine zuständige Behörde gibt, über die Aufteilung der Aufgaben zwischen diesen zuständigen Behörden. Die erste dieser Mitteilungen wird so bald wie möglich, spätestens jedoch bis zum 20. November 2025 übermittelt.

1. Resumen

,
Título Regulación

1.1 Referencias

1.2 Requisitos identificados

1.3 Estándares relacionados

2. Requisitos identificados

Requisitos
Fuente Requisito

3. Estándares relacionados

Estándares
Fuente Requisito
  • Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
  • EULAW_DE -

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