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+Artikel 45b (8) |
Artikel 45b (8)Die Abwicklungsbehörde kann die in Absatz 7 dieses Artikels genannte Befugnis in Bezug auf Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind oder die Artikel 45c Absatz 5 oder 6 unterliegen und die eine der Voraussetzungen nach Unterabsatz 2 dieses Absatzes erfüllen, ausüben, für bis zu höchstens 30 % aller Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind oder die Artikel 45c Absatz 5 oder 6 unterliegen und für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach Artikel 45e festlegt. Die folgenden Voraussetzungen werden von der Abwicklungsbehörde berücksichtigt:
a)
In der vorangegangenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit wurden wesentliche Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit ermittelt und
i)
nach Ergreifung der Maßnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 wurden innerhalb des von der Abwicklungsbehörde vorgeschriebenen Zeitplans keine Abhilfemaßnahmen ergriffen oder
ii)
das ermittelte wesentliche Hindernis lässt sich durch keine der Maßnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 beseitigen und die Ausübung der Befugnis nach Absatz 7 des vorliegenden Artikels würde die negativen Auswirkungen des wesentlichen Hindernisses für die Abwicklungsfähigkeit teilweise oder vollständig aufwiegen;
b)
die Abwicklungsbehörde ist der Auffassung, dass die Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der bevorzugten Abwicklungsstrategie der Abwicklungseinheit angesichts seiner Größe, seiner Verflechtungen, der Art, des Umfangs, des Risikos und der Komplexität seiner Tätigkeiten, seiner Rechtsform sowie seiner Beteiligungsstruktur beschränkt sind; oder
c)
in der Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU wird berücksichtigt, dass die Abwicklungseinheit, die ein G-SRI ist oder Artikel 45c Absatz 5 oder 6 der vorliegenden Richtlinie unterliegt, zu den 20 % der Institute mit dem höchsten Risiko gehört, für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie festlegt. Für die Zwecke der Prozentsätze nach den Unterabsätzen 1 und 2 rundet die Abwicklungsbehörde das berechnete Ergebnis auf die nächsthöhere ganze Zahl auf. Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der Besonderheiten ihres nationalen Bankensektors, einschließlich insbesondere der Anzahl der Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind oder Artikel 45c Absatz 5 oder 6 unterliegen und für die die nationale Abwicklungsbehörde die Anforderung nach Artikel 45e festlegt, den Prozentsatz nach Untersatz 1 auf über 30 % festsetzen. 1. Resumen
1.1 Referencias1.2 Requisitos identificados1.3 Estándares relacionados2. Requisitos identificados
3. Estándares relacionados
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