+Artikel 80 (1)

Artikel 80 (1)

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats um Zusammenarbeit bei einer Überwachung oder einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung ersuchen. Im Falle von Wertpapierfirmen, die Fernmitglieder oder -teilnehmer eines geregelten Marktes sind, kann die zuständige Behörde des geregelten Marktes sich auch direkt an diese wenden, wobei sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Fernmitglieds oder -teilnehmers davon in Kenntnis setzt.

Erhält eine zuständige Behörde ein Ersuchen um eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung, so wird sie im Rahmen ihrer Befugnisse tätig, indem sie

a) 

die Überprüfungen oder Ermittlungen selbst vornimmt;

b) 

der ersuchenden Behörde die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet;

c) 

Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet.

1. Ülevaade

,
Pealkiri Regulatsioon

1.1 Viited

1.2 Tuvastatud nõuded

1.3 Seotud standardid

2. Tuvastatud nõuded

Nõuded
Allikas Nõue

3. Seotud standardid

Standardid
Allikas Nõue
  • Builddate: 06.06.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32014L0065
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