+Artikel 35a (8)

Artikel 35a (8)

Um den Informationsaustausch gemäß den Absätzen 1 bis 7 zu erleichtern, kann die Behörde Vereinbarungen mit den anderen Behörden über die Modalitäten eines solchen Austauschs schließen. In den Vereinbarungen können auch Regelungen für die gemeinsame Nutzung von Ressourcen für die Zwecke der Erhebung und Verarbeitung ausgetauschter Informationen festlegt werden. Die Kommission kann nach Konsultation der Behörde und der anderen Behörden Leitlinien zu den wichtigsten Elementen solcher Vereinbarungen ausarbeiten.

1. Ülevaade

,
Pealkiri Regulatsioon

1.1 Viited

1.2 Tuvastatud nõuded

1.3 Seotud standardid

2. Tuvastatud nõuded

Nõuded
Allikas Nõue

3. Seotud standardid

Standardid
Allikas Nõue
  • Builddate: 10.11.2025 00:00:00 -Doknr: CELEX:32010R1095
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