+Artikel 46 (1)

Artikel 46 (1)

Die Kommission nimmt bis zum 20. November 2029 und anschließend alle vier Jahre eine Evaluierung dieser Richtlinie vor. Die Evaluierung umfasst

a) 

eine Bewertung der Frage, ob der Anwendungsbereich dieser Richtlinie in Bezug auf Kreditverträge, die durch Nichtwohnimmobilien besichert sind, weiterhin angemessen ist,

b) 

eine Bewertung der Schwellenwerte nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c und Anhang III Teil II sowie der Prozentsätze, anhand deren die im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung nach Artikel 29 Absatz 2 zu leistende Entschädigung berechnet wird, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Trends in der Union und der Lage auf dem betreffenden Markt,

c) 

eine Analyse der Entwicklung des Marktes für Verbraucherkredite, die den grünen Wandel unterstützen, und eine Bewertung der Notwendigkeit weiterer Maßnahmen in Bezug auf derartige Kredite sowie

d) 

eine Bewertung der Umsetzung von Artikel 44 Absätze 1 und 2 und insbesondere der Wirksamkeit und abschreckenden Wirkung der gemäß dem genannten Artikel verhängten Sanktionen.

1. Yleiskatsaus

,
Otsikko Sääntely

1.1 Viittaukset

1.2 Tunnistetut vaatimukset

1.3 Liittyvät standardit

2. Tunnistetut vaatimukset

Vaatimukset
Lähde Vaatimus

3. Liittyvät standardit

Standardit
Lähde Vaatimus
  • Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
  • EULAW_DE -

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