+Artikel 6 (3)

Artikel 6 (3)

Die Kommission leitet den Bericht nach Absatz 1 an die Mitgliedstaaten und Verpflichteten weiter, um diesen bei der Ermittlung, dem Verständnis, der Steuerung und der Minderung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu helfen und um anderen Interessenträgern, darunter nationalen Gesetzgebern, dem Europäischen Parlament, der mit Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlamentes und des Rates ( 14 ) geschaffenen Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäischen Bankenaufsichtsbehörde) (EBA) und Vertretern der zentralen Meldestellen der EU, ein besseres Verständnis dieser Risiken zu ermöglichen. Der Bericht wird spätestens sechs Monate, nachdem sie den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt wurden, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, ausgenommen die Teile des Berichts, die vertrauliche Informationen enthalten.

1. Yleiskatsaus

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