+Artikel 44 (7)

Artikel 44 (7)

Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Abwicklungsbehörde eine weitere Finanzierung aus alternativen Finanzierungsquellen anstreben, nachdem

a) 

die in Absatz 5 festgelegte Obergrenze von 5 % erreicht worden ist und

b) 

alle nicht besicherten und nicht bevorrechtigten Verbindlichkeiten, die keine berücksichtigungsfähigen Einlagen sind, vollständig herabgeschrieben oder umgewandelt worden sind.

Alternativ oder zusätzlich kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus — sofern die Voraussetzungen des Unterabsatzes 1erfüllt sind — einen Beitrag aus den Mitteln leisten, die durch im Voraus erhobene Beiträge gemäß Artikel 100 Absatz 6 und Artikel 103 aufgebracht wurden und noch nicht in Anspruch genommen worden sind.

1. Yleiskatsaus

,
Otsikko Sääntely

1.1 Viittaukset

1.2 Tunnistetut vaatimukset

1.3 Liittyvät standardit

2. Tunnistetut vaatimukset

Vaatimukset
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3. Liittyvät standardit

Standardit
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  • Builddate: 11.05.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32014L0059
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