+Artikel 7 (2)

Artikel 7 (2)

Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit

a) 

bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500  km oder weniger nicht später als zwei Stunden oder

b) 

bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500  km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 und 3 500  km nicht später als drei Stunden oder

c) 

bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht später als vier Stunden

nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % kürzen.

1. Yleiskatsaus

,
Otsikko Sääntely

1.1 Viittaukset

1.2 Tunnistetut vaatimukset

1.3 Liittyvät standardit

2. Tunnistetut vaatimukset

Vaatimukset
Lähde Vaatimus

3. Liittyvät standardit

Standardit
Lähde Vaatimus
  • Builddate: 17.02.2005 00:00:00 -Doknr: CELEX:32004R0261
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