+Verordnung (EWG) Nr. 1890/84 des Rates vom 26. Juni 1984 über im Gemeinschaftsinteresse liegende Sondermaßnahmen auf dem Gebiet der Energiestrategie
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English - European Union - Energy -

Verordnung (EWG) Nr. 1890/84 des Rates vom 26. Juni 1984 über im Gemeinschaftsinteresse liegende Sondermaßnahmen auf dem Gebiet der Energiestrategie

Verordnung (EWG) Nr. 1890/84 des Rates vom 26. Juni 1984 über im Gemeinschaftsinteresse liegende Sondermaßnahmen auf dem Gebiet der Energiestrategie

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Preamble: 1

*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1890/84 DES RATES

vom 26. Juni 1984

über im Gemeinschaftsinteresse liegende Sondermaßnahmen auf dem Gebiet der Energiestrategie

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit den Entschließungen des Rates vom 17. Dezember 1974 (3), vom 13. Februar 1975 (4) und dem 9. Juni 1980 (5) sowie den Empfehlungen 82/604/EWG (6) und 83/250/EWG (7) wurden bestimmte Orientierungen der Energiepolitik der Gemeinschaft festgelegt.

Der Europäische Rat vom 17./19. Juni 1983 in Stuttgart hat Schlußfolgerungen verabschiedet.

Die Gemeinschaft hat eine Energiestrategie definiert, die vor allem darauf abzielt, ihre Abhängigkeit von der Einfuhr von Energieerzeugnissen, insbesondere Erdöl, zu verringern.

Es ist erforderlich, im Gemeinschaftsinteresse liegende Sondermaßnahmen auf dem Gebiet der Energiestrategie zu treffen, die einen Finanzbeitrag der Gemeinschaft zu Vorhaben, Programmen oder Maßnahmen, welche in der Bundesrepublik Deutschland und im Vereinigten Königreich zur Verwirklichung der energiepolitischen Ziele der Gemeinschaft beitragen, einschließen.

Der Gesamtbetrag des erforderlichen Gemeinschaftsbeitrags zu den genannten Sondermaßnahmen wird für die Vorhaben, Programme oder Maßnahmen im Vereinigten Königreich auf 255 Millionen ECU und für die Vorhaben, Programme oder Maßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland auf 201 Millionen ECU geschätzt.

Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft sollte unlängst begonnenen oder noch zu beginnenden Vorhaben oder Programmen von Gemeinschaftsinteresse oder derzeit durchgeführten oder noch durchzuführenden Maßnahmen zur Ausführung bereits begonnener Vorhaben oder Programme von Gemeinschaftsinteresse zugute kommen.

Die Vorhaben, Programme oder Maßnahmen müssen genau bezeichnet werden, und es sind zugleich die erforderlichen Angaben zu machen, damit nur solche Vorhaben, Programme oder Maßnahmen berücksichtigt werden, die in ihrem Bereich einem Gemeinschaftsinteresse entsprechen.

Die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Vorhaben, Programme oder Maßnahmen muß unbeschadet der in den Verträgen und in der Haushaltsordnung vorgesehenen Kontrollen von der Kommission überwacht werden.

Im Vertrag sind entsprechende besondere Befugnisse nicht vorgesehen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1

Für die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich werden im Jahr 1984 im Gemeinschaftsinteresse liegende Sondermaßnahmen auf dem Gebiet der Energiestrategie getroffen. Die Gemeinschaft leistet nach Maßgabe dieser Verordnung einen Finanzbeitrag, der auf 255 Millionen ECU zugunsten des Vereinigten Königreichs und auf 201 Millionen ECU zugunsten der Bundesrepublik Deutschland veranschlagt wird.

Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9

Artikel 9

Jeder der betreffenden Mitgliedstaaten trifft im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Maßnahmen, um den aufgrund dieser Verordnung gewährten finanziellen Beitrag in angemessener Weise allgemein bekanntzumachen.

Artikel 10

Artikel 10

Die Kommission erstattet dem Rat und dem Europäischen Parlament alle sechs Monate, gerechnet ab Inkrafttreten dieser Verordnung, Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.

Artikel 11

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Fontainebleau am 26. Juni 1984.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. CHEYSSON

(1) ABl. Nr. C 344 vom 20. 12. 1983, S. 4.

(2) ABl. Nr. C 104 vom 16. 4. 1984, S. 22.

(3) ABl. Nr. C 153 vom 9. 7. 1975, S. 2.

(4) ABl. Nr. C 153 vom 9. 7. 1975, S. 6.

(5) ABl. Nr. C 149 vom 18. 6. 1980, S. 3.

(6) ABl. Nr. L 247 vom 23. 8. 1982, S. 9.

(7) ABl. Nr. L 140 vom 31. 5. 1983, S. 25.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung