+RICHTLINIE 97/67/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität
---+KAPITEL 1 Zielsetzung und Geltungsbereich
------+Artikel 1
------+Artikel 2
---+KAPITEL 2 Universaldienst
------+Artikel 3
---------+Article 3 1.
---------+Article 3 2.
---------+Article 3 3.
---------+Article 3 4.
---------+Article 3 5.
---------+Article 3 6.
---------+Article 3 7.
------+Artikel 4
---------+Article 4 1.
---------+Article 4 2.
------+Artikel 5
---------+Article 5 1.
---------+Article 5 2.
------+Artikel 6
---+KAPITEL 3 Finanzierung der Universaldienste
------+Artikel 7
---------+Article 7 1.
---------+Article 7 2.
---------+Article 7 3.
---------+Article 7 4.
---------+Article 7 5.
------+Artikel 8
---+KAPITEL 4 Bedingungen für die Bereitstellung von Postdiensten und den Zugang zum Postnetz
------+Artikel 9
---------+Article 9 1.
---------+Article 9 2.
---------+Article 9 3.
------+Artikel 10
---------+Article 10 1.
---------+Article 10 2.
------+Artikel 11
------+Artikel 11a
---+KAPITEL 5 Tarifierungsgrundsätze und Transparenz der Rechnungslegung
------+Artikel 12
------+Artikel 13
---------+Article 13 1.
---------+Article 13 2.
------+Artikel 14
---------+Article 14 1.
---------+Article 14 2.
---------+Article 14 3.
---------+Article 14 4.
---------+Article 14 5.
---------+Article 14 6.
---------+Article 14 7.
---------+Article 14 8.
---------+Article 14 9.
---------+Article 14 10.
------+Artikel 15
---+KAPITEL 6 Qualität der Dienste
------+Artikel 16
------+Artikel 17
------+Artikel 18
---------+Article 18 1.
---------+Article 18 2.
---------+Article 18 3.
------+Artikel 19
---------+Article 19 1.
---------+Article 19 2.
---+KAPITEL 7 Harmonisierung der technischen Normen
------+Artikel 20
---+KAPITEL 8 Der Ausschuß
------+Artikel 21
---------+Article 21 1.
---------+Article 21 2.
---+KAPITEL 9 Nationale Regulierungsbehörde
------+Artikel 22
---------+Article 22 1.
---------+Article 22 2.
---------+Article 22 3.
---+CHAPTER 9a Provision of information
------+Artikel 22a
---------+Article 22a 1.
---------+Article 22a 2.
---------+Article 22a 3.
---------+Article 22a 4.
---+KAPITEL 10 Schlußbestimmungen
------+Artikel 23
------+Artikel 23a
------+Artikel 28
---+ANHANG I
---+►M3ANNEX II◄ Quality standards for intra-Community cross-border mail
English - European Union -

RICHTLINIE 97/67/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität

RICHTLINIE 97/67/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Dezember 1997

über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
KAPITEL 1 Zielsetzung und Geltungsbereich KAPITEL 1 Zielsetzung und Geltungsbereich
KAPITEL 2 Universaldienst KAPITEL 2 Universaldienst
KAPITEL 3 Finanzierung der Universaldienste KAPITEL 3 Finanzierung der Universaldienste
KAPITEL 4 Bedingungen für die Bereitstellung von Postdiensten und den Zugang zum Postnetz KAPITEL 4 Bedingungen für die Bereitstellung von Postdiensten und den Zugang zum Postnetz
KAPITEL 5 Tarifierungsgrundsätze und Transparenz der Rechnungslegung KAPITEL 5 Tarifierungsgrundsätze und Transparenz der Rechnungslegung
KAPITEL 6 Qualität der Dienste KAPITEL 6 Qualität der Dienste
KAPITEL 7 Harmonisierung der technischen Normen KAPITEL 7 Harmonisierung der technischen Normen
KAPITEL 8 Der Ausschuß KAPITEL 8 Der Ausschuß
KAPITEL 9 Nationale Regulierungsbehörde KAPITEL 9 Nationale Regulierungsbehörde
CHAPTER 9a Provision of information CHAPTER 9a Provision of information
KAPITEL 10 Schlußbestimmungen KAPITEL 10 Schlußbestimmungen
ANHANG I

ANHANG I

Leitlinien zur Berechnung etwaiger Nettokosten des Universaldienstes

Teil A:   Definition der Universaldienstverpflichtungen

Universaldienstverpflichtungen bezeichnen die in Artikel 3 genannten Verpflichtungen, die einem Postdiensteanbieter durch einen Mitgliedstaat auferlegt werden und die Erbringung eines Postdienstes in einem bestimmten geografischen Gebiet betreffen, einschließlich gegebenenfalls Einheitstarifen in diesem geografischen Gebiet für die Erbringung dieses Dienstes oder der Erbringung bestimmter kostenloser Dienste für Blinde und Sehbehinderte.

Diese Verpflichtungen können unter anderem Folgendes umfassen:

— eine Anzahl von Zustelltagen, die über die in dieser Richtlinie festgelegte Anzahl hinausgeht;

— die Erreichbarkeit von Zugangspunkten, um die Universaldienstverpflichtungen zu erfüllen;

— die Erschwinglichkeit der Tarife des Universaldienstes;

— Einheitstarife für den Universaldienst;

— die Erbringung bestimmter kostenloser Dienstleistungen für Blinde und Sehbehinderte.

Teil B:   Berechnung der Nettokosten

Die nationalen Regulierungsbehörden ziehen alle Mittel in Erwägung, um (benannten und nicht benannten) Postdiensteanbietern angemessene Anreize zu geben, die Universaldienstverpflichtungen auf kosteneffiziente Weise zu erfüllen.

Die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen sind alle Kosten, die mit der Erbringung des Universaldienstes verbunden und dafür erforderlich sind. Die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen sind als Differenz zwischen den Nettokosten eines benannten Universaldiensteanbieters mit Universaldienstverpflichtungen und desselben Postdiensteanbieters ohne Universaldienstverpflichtungen zu berechnen.

Bei der Berechnung werden alle sonstigen relevanten Elemente, einschließlich der einem für die Erbringung des Universaldienstes benannten Postdiensteanbieter erwachsenden immateriellen und marktrelevanten Vorteile, des Anspruchs auf einen angemessenen Gewinn sowie der Anreize für Kosteneffizienz, berücksichtigt.

Die Kosten, die ein benannter Universaldiensteanbieter vermieden hätte, wenn die Universaldienstverpflichtungen nicht bestanden hätten, sind ordnungsgemäß zu ermitteln. Bei der Nettokostenberechnung sollten die Vorteile für den Universaldienstbetreiber, einschließlich der immateriellen Vorteile, berücksichtigt werden.

Den Berechnungen sind die Kosten zugrunde zu legen, die Folgendem zurechenbar sind:

i) den Bestandteilen der ermittelten Dienste, die nur mit Verlust oder in einer Kostensituation außerhalb normaler wirtschaftlicher Standards erbracht werden können. Diese Kategorie kann Dienstelemente wie die in Teil A genannten Dienste enthalten;

ii) besonderen Nutzern oder Gruppen von Nutzern, die in Anbetracht der Kosten für die Bereitstellung der besonderen Dienste, der erwirtschafteten Erträge und der vom Mitgliedstaat möglicherweise auferlegten Einheitspreise nur mit Verlust oder in einer Kostensituation außerhalb normaler wirtschaftlicher Standards bedient werden können.

Zu dieser Kategorie gehören diejenigen Nutzer oder Gruppen von Nutzern, die von einem gewinnorientierten Unternehmen ohne Verpflichtung zur Erbringung eines Universaldienstes nicht bedient würden.

Die Berechnung der Nettokosten bestimmter Aspekte der Universaldienstverpflichtungen erfolgt getrennt und auf eine Weise, bei der eine Doppelzählung mittelbarer oder unmittelbarer Vorteile und Kosten vermieden wird. Die gesamten Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen für einen benannten Universaldiensteanbieter sind als Summe der Nettokosten zu berechnen, die sich aus den speziellen Bestandteilen der Universaldienstverpflichtungen ergeben, wobei alle immateriellen Vorteile zu berücksichtigen sind. Die nationale Regulierungsbehörde ist für die Überprüfung der Nettokosten verantwortlich. Der/die Universaldiensteanbieter arbeitet/arbeiten mit der nationalen Regulierungsbehörde zusammen, damit diese die Nettokosten überprüfen kann.

Teil C:   Anlastung etwaiger Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen

Bei der Anlastung oder Finanzierung etwaiger Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen kann ein Ausgleich für Dienste von benannten Universaldiensteanbietern zu leisten sein, die diese unter nichtkommerziellen Bedingungen erbringen. Da ein solcher Ausgleich Mittelübertragungen umfasst, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese auf objektive, transparente und nichtdiskriminierende Weise und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Dies bedeutet, dass die Übertragungen so weit wie möglich zur geringstmöglichen Verfälschung des Wettbewerbs und der Nutzernachfrage führen.

Eine Kostenteilungsregelung auf Fondsbasis gemäß Artikel 7 Absatz 4 sollte einen transparenten und neutralen Mechanismus für die Erhebung von Beiträgen verwenden, der die doppelte Erhebung von Beiträgen sowohl auf Inputs als auch auf Outputs von Unternehmen vermeidet.

Die unabhängige Stelle, die den Fonds verwaltet, ist für den Einzug der Beiträge von Unternehmen verantwortlich, die zur Deckung der Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen in dem betreffenden Mitgliedstaat als beitragspflichtig eingestuft wurden, und überwacht die Übertragung der fälligen Beträge an die Unternehmen, die einen Anspruch auf Zahlungen des Fonds haben.

▼B

►M3ANNEX II◄ Quality standards for intra-Community cross-border mail




►M3  ANNEX II ◄

Quality standards for intra-Community cross-border mail

The quality standards for intra-Community cross-border mail in each country are to be established in relation to the time limit for routing measured from end to end ( *1 ) for postal items of the fastest standard category according to the formula formula D + n, where D represents the date of deposit ( *2 ) and n the number of working days which elapse between that date and that delivery to the addressee.



Quality standards for intra-Community cross-border mail

Time limit

Objective

D + 3

85 % of items

D + 5

97 % of items

The standards must be achieved not only for the entirety of intra-Community traffic but also for each of the bilateral flows between two Member States.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung