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+Artikel 69 1 |
Artikel 69 1(1) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde organisiert zeitnah, spätestens jedoch innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung festgesetzten Frist, einen Austausch über die Entwürfe des Gruppenabwicklungsplans und der Abwicklungsfähigkeitsbewertung mit den Abwicklungsbehörden nach Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe i. 1. Vue d’ensemble
1.1 Références1.2 Exigences identifiées1.3 Normes associées2. Exigences identifiées
3. Normes associées
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