+Artikel 71 3

Artikel 71 3

(3)   Die endgültige Fassung der gemeinsamen Entscheidung ist die gemäß Artikel 70 abgefasste gemeinsame Entscheidung, der die schriftlichen Zustimmungen nach Absatz 2 sowie die schriftliche Zustimmung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde beigefügt sind; sie wird von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde denjenigen Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen zugesandt, die der gemeinsamen Entscheidung zustimmen.

1. Vue d’ensemble

,
Intitulé Réglementation

1.1 Références

1.2 Exigences identifiées

1.3 Normes associées

2. Exigences identifiées

Exigences
Source Exigence

3. Normes associées

Normes
Source Exigence
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_DE -

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