+Artikel 73 1

Artikel 73 1

(1)   Sind eine oder mehrere der Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen nicht mit dem Gruppenabwicklungsplan und der Abwicklungsfähigkeitsbewertung einverstanden, unternehmen die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen, die einverstanden sind, nach Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU alle in den Artikeln 70, 71 und 72 festgelegten Schritte, um die gemeinsame Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung aufzusetzen, eine Einigung darüber herbeizuführen und sie zu übermitteln.

1. Vue d’ensemble

,
Intitulé Réglementation

1.1 Références

1.2 Exigences identifiées

1.3 Normes associées

2. Exigences identifiées

Exigences
Source Exigence

3. Normes associées

Normes
Source Exigence
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_DE -

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