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+Artikel 80 1 |
Artikel 80 1(1) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde erstellt einen Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit und berücksichtigt dabei gegebenenfalls die Ergebnisse der gemäß Artikel 79 Absätze 5 und 6 geführten Erörterungen. 1. Vue d’ensemble
1.1 Références1.2 Exigences identifiées1.3 Normes associées2. Exigences identifiées
3. Normes associées
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