+Artikel 105 3

Artikel 105 3

(3)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde begründet:

a)

das Ausmaß der Berücksichtigung der von den Abwicklungsbehörden der von diesem Gruppenabwicklungskonzept betroffenen Tochterunternehmen vorgebrachten wesentlichen abweichenden Einschätzungen und Standpunkte im Entwurf der gemeinsamen Entscheidung;

b)

sofern die EBA konsultiert wurde, etwaige Abweichungen von der Empfehlung der EBA im Gruppenabwicklungskonzept sowie die Tragweite dieser Abweichungen.

1. Vue d’ensemble

,
Intitulé Réglementation

1.1 Références

1.2 Exigences identifiées

1.3 Normes associées

2. Exigences identifiées

Exigences
Source Exigence

3. Normes associées

Normes
Source Exigence
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_DE -

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