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+Artikel 51a (5) |
Artikel 51a (5)Abweichend von Absatz 4 können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass auf geregelten Märkten zum Zeitpunkt der Zulassung mindestens eine der folgenden Anforderungen für einen Antrag auf Zulassung von Aktien zum Handel festgelegt wird:
a)
Eine ausreichende Anzahl der Aktien wird vom Publikum gehalten;
b)
die Aktien werden von einer ausreichenden Anzahl von Anteilseignern gehalten;
c)
der Marktwert der vom Publikum gehaltenen Aktien stellt einen ausreichenden Anteil des gezeichneten Kapitals der betreffenden Aktiengattung dar. 1. Vue d’ensemble
1.1 Références1.2 Exigences identifiées1.3 Normes associées2. Exigences identifiées
3. Normes associées
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