+Artikel 10 (2)

Artikel 10 (2)

Die in Absatz 1 genannten vorvertraglichen Informationen werden auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers mittels des Formulars „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ in Anhang I zur Verfügung gestellt. Alle Informationen in diesem Formular werden in gleicher Weise hervorgehoben. Die Informationspflichten des Kreditgebers nach dem vorliegenden Absatz und nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2002/65/EG gelten als erfüllt, wenn der Kreditgeber das Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ übermittelt hat.

1. Vue d’ensemble

,
Intitulé Réglementation

1.1 Références

1.2 Exigences identifiées

1.3 Normes associées

2. Exigences identifiées

Exigences
Source Exigence

3. Normes associées

Normes
Source Exigence
  • Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
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