+Artikel 10 (2)
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Artikel 10 (2)
Die in Absatz 1 genannten vorvertraglichen Informationen werden auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers mittels des Formulars „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ in Anhang I zur Verfügung gestellt. Alle Informationen in diesem Formular werden in gleicher Weise hervorgehoben. Die Informationspflichten des Kreditgebers nach dem vorliegenden Absatz und nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2002/65/EG gelten als erfüllt, wenn der Kreditgeber das Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ übermittelt hat.
1. Vue d’ensemble
| Intitulé |
Réglementation |
,
1.1 Références
1.2 Exigences identifiées
1.3 Normes associées
2. Exigences identifiées
Exigences
| Source |
Exigence |
3. Normes associées
- Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
- EULAW_DE -
EULAW_DE
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