+Artikel 15 (1)

Artikel 15 (1)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditgeber und Kreditvermittler die Zustimmung des Verbrauchers zum Abschluss etwaiger Kreditverträge oder zum Erwerb von Nebenleistungen, die durch voreingestellte Optionen angeboten werden, nicht als gegeben ansehen. Zu voreingestellten Optionen gehören auch bereits angekreuzte Kästchen.

1. Vue d’ensemble

,
Intitulé Réglementation

1.1 Références

1.2 Exigences identifiées

1.3 Normes associées

2. Exigences identifiées

Exigences
Source Exigence

3. Normes associées

Normes
Source Exigence
  • Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
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