+Artikel 26 (5)

Artikel 26 (5)

Übt der Verbraucher das Widerrufsrecht aus, so trifft er die folgenden Maßnahmen:

a) 

Er teilt dies innerhalb der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Frist dem Kreditgeber entsprechend den Informationen, die der Kreditgeber gemäß Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe p gegeben hat, auf Papier oder auf einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers mit;

b) 

er zahlt dem Kreditgeber unverzüglich, in jedem Fall aber spätestens binnen 30 Kalendertagen nach Absendung der in Buchstabe a genannten Mitteilung das Kapital einschließlich der ab dem Tag der Inanspruchnahme des Kredits bis zum Tag der Rückzahlung des Kapitals aufgelaufenen Zinsen zurück.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Zinsen sind auf der Grundlage des vereinbarten Sollzinssatzes zu berechnen. Der Kreditgeber hat im Falle des Widerrufs keinen Anspruch auf weitere vom Verbraucher zu leistende Entschädigungen, mit Ausnahme von Entschädigungen für Entgelte, die der Kreditgeber an Behörden entrichtet hat und nicht zurückverlangen kann.

1. Vue d’ensemble

,
Intitulé Réglementation

1.1 Références

1.2 Exigences identifiées

1.3 Normes associées

2. Exigences identifiées

Exigences
Source Exigence

3. Normes associées

Normes
Source Exigence
  • Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
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