+Artikel 28 (1)

Artikel 28 (1)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Verbraucher einen unbefristeten Kreditvertrag jederzeit unentgeltlich ordentlich kündigen kann, es sei denn, die Parteien haben eine Kündigungsfrist vereinbart. Die Kündigungsfrist darf einen Monat nicht überschreiten.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditgeber, sofern dies im Kreditvertrag vereinbart wurde, einen unbefristeten Kreditvertrag ordentlich kündigen kann, indem er dem Verbraucher die Kündigung unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Monaten auf Papier oder auf einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger mitteilt.

1. Vue d’ensemble

,
Intitulé Réglementation

1.1 Références

1.2 Exigences identifiées

1.3 Normes associées

2. Exigences identifiées

Exigences
Source Exigence

3. Normes associées

Normes
Source Exigence
  • Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
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