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+Artikel 29 (3) |
Artikel 29 (3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditgeber keine Entschädigung nach Absatz 2 verlangen kann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a)
Die Rückzahlung erfolgt aufgrund eines Versicherungsvertrags, der vereinbarungsgemäß die Rückzahlung des Kredits gewährleisten soll;
b)
der Kredit wird in Form einer Überziehungsmöglichkeit eingeräumt;
c)
die Rückzahlung fällt in einen Zeitraum, für den kein fester Sollzinssatz vereinbart wurde. 1. Vue d’ensemble
1.1 Références1.2 Exigences identifiées1.3 Normes associées2. Exigences identifiées
3. Normes associées
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