+Artikel 27a (12)

Artikel 27a (12)

Erfolgt die Zulassung einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 21a Absatz 1 zeitgleich mit der Beurteilung nach Artikel 27b Absatz 1, so stimmt sich die für die Zwecke des Artikels 21a Absatz 1 zuständige Behörde gegebenenfalls mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, ab. In diesem Fall wird der Beurteilungszeitraum ausgesetzt, bis das Verfahren gemäß Artikel 21a abgeschlossen ist.

1. Vue d’ensemble

,
Intitulé Réglementation

1.1 Références

1.2 Exigences identifiées

1.3 Normes associées

2. Exigences identifiées

Exigences
Source Exigence

3. Normes associées

Normes
Source Exigence
  • Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
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