+Artikel 27j (5)

Artikel 27j (5)

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen eine Liste mit den für die Durchführung der Beurteilung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erforderlichen Informationen. Die Finanzakteure übermitteln den zuständigen Behörden diese Informationen zum Zeitpunkt der Anzeige gemäß Artikel 27i Absatz 1. Die verlangten Informationen müssen verhältnismäßig und der Art des geplanten Vorgangs angemessen sein. Die Mitgliedstaaten fordern keine Informationen an, die für eine aufsichtliche Beurteilung gemäß dem vorliegenden Artikel nicht relevant sind.

1. Vue d’ensemble

,
Intitulé Réglementation

1.1 Références

1.2 Exigences identifiées

1.3 Normes associées

2. Exigences identifiées

Exigences
Source Exigence

3. Normes associées

Normes
Source Exigence
  • Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
  • EULAW_DE -

    EULAW_DE