+Artikel 70 (4)

Artikel 70 (4)

Die Mitgliedstaaten verfügen über geeignete Mechanismen, mit denen sichergestellt wird, dass die zuständigen Behörden und Justizbehörden ordnungsgemäß und rechtzeitig darüber unterrichtet werden, wenn gegen dieselbe natürliche oder juristische Person, die für dieselbe Verhaltensweise in beiden Verfahren haftbar gemacht werden kann, verwaltungs- oder strafrechtliche Verfahren eingeleitet werden.

1. Vue d’ensemble

,
Intitulé Réglementation

1.1 Références

1.2 Exigences identifiées

1.3 Normes associées

2. Exigences identifiées

Exigences
Source Exigence

3. Normes associées

Normes
Source Exigence
  • Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
  • EULAW_DE -

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