+Artikel 131 (6)

Artikel 131 (6)

Wenn die zuständige Behörde oder die benannte Behörde das Vorhalten eines A-SRI-Puffers verlangt, hält sie dabei Folgendes ein:

a) 

Der A-SRI-Puffer darf keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen für die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems anderer Mitgliedstaaten oder der Union insgesamt in Form eines Hindernisses für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nach sich ziehen,

b) 

die zuständige Behörde oder die benannte Behörde muss den A-SRI-Puffer mindestens jährlich überprüfen,

▼M11

c) 

Unterliegt ein A-SRI fortan dem Output-Floor, so überprüft seine zuständige Behörde oder die benannte Behörde spätestens zum Zeitpunkt der in Buchstabe b genannten jährlichen Überprüfung die A-SRI-Pufferanforderung des Instituts, um sicherzustellen, dass die Kalibrierung weiterhin angemessen ist.

1. Vue d’ensemble

,
Intitulé Réglementation

1.1 Références

1.2 Exigences identifiées

1.3 Normes associées

2. Exigences identifiées

Exigences
Source Exigence

3. Normes associées

Normes
Source Exigence
  • Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
  • EULAW_DE -

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