+Artikel 128a (1)

Artikel 128a (1)

Die Mitgliedstaaten stellen ab dem 10. Januar 2030 sicher, dass das betreffende Unternehmen die in Artikel 26 Absatz 1 und Artikel 45i Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die betreffende in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte Sammelstelle übermittelt, damit diese Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 17 ) eingerichtet wird, zugänglich gemacht werden.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

a) 

Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;

b) 

sie enthalten die folgenden Metadaten:

i) 

alle Namen des betreffenden Unternehmens, auf das sich die Informationen beziehen;

ii) 

die Rechtsträgerkennung des betreffenden Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

iii) 

die Größenklasse des betreffenden Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;

iv) 

die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

v) 

eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

1. Vue d’ensemble

,
Intitulé Réglementation

1.1 Références

1.2 Exigences identifiées

1.3 Normes associées

2. Exigences identifiées

Exigences
Source Exigence

3. Normes associées

Normes
Source Exigence
  • Builddate: 11.05.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32014L0059
  • EULAW_DE -

    EULAW_DE