+AT 4.4.3 Tz 3
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AT 4.4.3 Tz 3
Die in der Internen Revision beschäftigten Mitarbeiter dürfen grundsätzlich nicht mit revisionsfremden Aufgaben betraut werden. Sie dürfen insbesondere keine Aufgaben wahrnehmen, die mit der Prüfungstätigkeit unvereinbar sind. Beratende Tätigkeiten sind zulässig, sofern die Unabhängigkeit der Internen Revision gewahrt bleibt.
1. Vue d’ensemble
| Intitulé |
Réglementation |
,
1.1 Références
1.2 Exigences identifiées
1.3 Normes associées
2. Exigences identifiées
Exigences
| Source |
Exigence |
3. Normes associées
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