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+Artikel 6 (3) |
Artikel 6 (3)Angaben zu Risikopositionen gegenüber Staaten übermitteln die Institute wie folgt:
a)
Ist der aggregierte Buchwert finanzieller Vermögenswerte bei Gegenparteien, bei denen es sich um Staaten handelt, größer oder gleich 1 % der Summe des Gesamtbuchwerts von „Schuldverschreibungen“ und „Darlehen und Krediten“, so übermitteln die Institute die in Anhang I Meldebogen 33 genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 7 und folgen zur Berechnung der jeweiligen Werte in Bezug auf Meldebogen 4 in Anhang III den Erläuterungen in Anhang V oder — falls relevant — den Erläuterungen in Anhang IV.
b)
Liegt der Wert inländischer Risikopositionen aus nichtderivativen finanziellen Vermögenswerten, die in Anhang I Meldebogen 33 Zeile 0010 Spalte 0010 ausgewiesen werden, unter 90 % des Werts der für denselben Datenpunkt ausgewiesenen in- und ausländischen Risikopositionen, so übermitteln Institute, die die unter Buchstabe a genannten Bedingungen erfüllen, die in Anhang I Meldebogen 33 genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 7 und schlüsseln diese vollumfänglich nach Ländern auf.
c)
Institute, die die unter Buchstabe a genannten Bedingungen erfüllen und den unter Buchstabe b genannten Bedingungen nicht entsprechen, übermitteln die in Meldebogen 33 genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 7 und aggregieren die Risikopositionen sowohl auf
i)
Gesamtebene als auch auf
ii)
inländischer Ebene. Es gelten die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Ein- und Austrittskriterien. 1. Vue d’ensemble
1.1 Références1.2 Exigences identifiées1.3 Normes associées2. Exigences identifiées
3. Normes associées
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