+BTO 1.2.5 Tz 8

BTO 1.2.5 Tz 8

Zieht ein Institut Rettungserwerbe in Betracht, muss es eine Richtlinie entwickeln, die das Verfahren zum Erwerb von gestellten Sicherheiten beschreibt. Die Richtlinie hat auch die beabsichtigte Haltedauer sowie Verfahren zur angemessenen Bewertung und Überprüfung der erworbenen Vermögenswerte festzulegen.

Werdenim Rahmen eines Rettungserwerbs Immobilien erworben, gelten diese als Immobiliengeschäfte. Bei Überschreiten der Schwellen gemäß der Erläuterung in BTO 3 sind die Anforderungen des BTO 3.2.2 (Weiterbearbeitung und Überwachung) zu beachten.

Erläuterung

Rettungserwerbe

Unter Rettungserwerb ist der Erwerb von Sicherheiten (z. B. Immobilien, Transportmittel) zu verstehen, die in der Folge als Vermögenswerte in der Bilanz des Instituts ausgewiesen werden.

1. Vue d’ensemble

,
Intitulé Réglementation

1.1 Références

1.2 Exigences identifiées

1.3 Normes associées

2. Exigences identifiées

Exigences
Source Exigence

3. Normes associées

Normes
Source Exigence
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