+HGB § 515 Inhalt des Konnossements
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HGB § 515 Inhalt des Konnossements
(1) Das Konnossement soll folgende Angaben enthalten: - 1.
Ort und Tag der Ausstellung, - 2.
Name und Anschrift des Abladers, - 3.
Name des Schiffes, - 4.
Name und Anschrift des Verfrachters, - 5.
Abladungshafen und Bestimmungsort, - 6.
Name und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse, - 7.
Art des Gutes und dessen äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit, - 8.
Maß, Zahl oder Gewicht des Gutes und dauerhafte und lesbare Merkzeichen, - 9.
die bei Ablieferung geschuldete Fracht, bis zur Ablieferung anfallende Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung, - 10.
Zahl der Ausfertigungen.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 7 und 8 sind auf Verlangen des Abladers so aufzunehmen, wie er sie dem Verfrachter vor der Übernahme des Gutes in Textform mitgeteilt hat.
1. Vue d’ensemble
| Intitulé |
Réglementation |
,
1.1 Références
1.2 Exigences identifiées
1.3 Normes associées
2. Exigences identifiées
Exigences
| Source |
Exigence |
3. Normes associées
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