+VAG § 234m Information der Versorgungsanwärter bei Beginn des Versorgungsverhältnisses
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VAG § 234m Information der Versorgungsanwärter bei Beginn des Versorgungsverhältnisses
(1) Die Pensionskasse stellt dem Versorgungsanwärter bei Beginn des Versorgungsverhältnisses folgende Informationen zur Verfügung: - 1.
Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz der Pensionskasse, - 2.
die Vertragsbedingungen einschließlich der Tarifbestimmungen, soweit sie für das Versorgungsverhältnis gelten, sowie die Angabe des auf den Vertrag anwendbaren Rechts, - 3.
Angaben zur Laufzeit des Versorgungsverhältnisses, - 4.
allgemeine Angaben über die für das Versorgungsverhältnis geltenden Steuerregeln, - 5.
die mit dem Altersversorgungssystem verbundenen finanziellen, versicherungstechnischen und sonstigen Risiken sowie die Art und Aufteilung der Risiken, - 6.
allgemeine Angaben darüber, inwieweit die Leistungen im Versorgungsfall der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen.
(2) Wurde der Versorgungsanwärter automatisch in das Altersversorgungssystem aufgenommen, erhält er außerdem folgende Informationen: - 1.
die ihm zustehenden Wahlmöglichkeiten einschließlich der Anlageoptionen, - 2.
die wesentlichen Merkmale des Altersversorgungssystems einschließlich der Art der Leistungen, - 3.
Angaben dazu, ob und inwieweit die Anlagepolitik Belangen aus den Bereichen Umwelt, Klima, Soziales und Unternehmensführung Rechnung trägt, - 4.
Angaben dazu, wo weitere Informationen erhältlich sind.
1. Forbhreathnú
1.1 Tagairtí
1.2 Ceanglais aitheanta
1.3 Caighdeáin ghaolmhara
2. Ceanglais aitheanta
Ceanglais
| Foinse |
Ceanglas |
3. Caighdeáin ghaolmhara
Caighdeáin
| Foinse |
Ceanglas |
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