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+Artikel 65 3 |
Artikel 65 3(3) Die Informationen gelten erst als vollständig durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde an die Behörden gemäß Absatz 2 weitergeleitet, wenn sowohl die ersten als auch die nachfolgenden Informationen tatsächlich weitergeleitet wurden. 1. Forbhreathnú
1.1 Tagairtí1.2 Ceanglais aitheanta1.3 Caighdeáin ghaolmhara2. Ceanglais aitheanta
3. Caighdeáin ghaolmhara
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