+Artikel 87 3

Artikel 87 3

(3)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde gibt die Frist für den Eingang der begründeten schriftlichen Stellungnahme der konsolidierenden Aufsichtsbehörde an, insbesondere in Bezug auf die Bewertungskriterien gemäß Artikel 45 Absatz 6 Buchstaben a bis f der Richtlinie 2014/59/EU. Übermittelt die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Stellungnahme nicht innerhalb der gesetzten Frist, so geht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde davon aus, dass die konsolidierende Aufsichtsbehörde zu ihrem Vorschlag nach Absatz 1 keine Anmerkungen hat.

1. Forbhreathnú

,
Teideal Rialáil

1.1 Tagairtí

1.2 Ceanglais aitheanta

1.3 Caighdeáin ghaolmhara

2. Ceanglais aitheanta

Ceanglais
Foinse Ceanglas

3. Caighdeáin ghaolmhara

Caighdeáin
Foinse Ceanglas
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_DE -

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