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+Artikel 93 1 |
Artikel 93 1(1) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde teilt die Ergebnisse des Austauschs gemäß Artikel 92 Absatz 3 jenen Abwicklungsbehörden mit, die für Tochterunternehmen zuständig sind, deren Unionsmutterunternehmen Maßnahmen zur Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter oder auf individueller Basis ergreifen müssen. 1. Forbhreathnú
1.1 Tagairtí1.2 Ceanglais aitheanta1.3 Caighdeáin ghaolmhara2. Ceanglais aitheanta
3. Caighdeáin ghaolmhara
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