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+Artikel 38b (2) |
Artikel 38b (2)Jedes einfache Informationsersuchen gemäß Absatz 1
a)
nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens Bezug;
b)
nennt den Zweck des Ersuchens;
c)
erläutert die Art der verlangten Informationen;
d)
legt die Frist für die Vorlage der Informationen fest;
e)
enthält eine Erklärung darüber, dass die Person, die um Informationen ersucht wird, nicht zu deren Übermittlung verpflichtet ist, dass jedoch eine freiwillige Beantwortung des Informationenersuchens nicht falsch oder irreführend sein darf;
f)
gibt den Betrag der Geldbuße an, die nach Artikel 38h verhängt werden kann, wenn die vorgelegten Informationen falsch oder irreführend sind. 1. Forbhreathnú
1.1 Tagairtí1.2 Ceanglais aitheanta1.3 Caighdeáin ghaolmhara2. Ceanglais aitheanta
3. Caighdeáin ghaolmhara
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