+Artikel 8 (2)

Artikel 8 (2)

Die in Absatz 1 genannten Risikobewertungen werden aufgezeichnet, auf aktuellem Stand gehalten und den jeweiligen zuständigen Behörden und den betroffenen Selbstverwaltungseinrichtungen zur Verfügung gestellt. Die zuständigen Behörden können beschließen, dass einzelne aufgezeichnete Risikobewertungen nicht erforderlich sind, wenn die in dem Sektor bestehenden konkreten Risiken klar erkennbar sind und sie verstanden werden.

1. Forbhreathnú

,
Teideal Rialáil

1.1 Tagairtí

1.2 Ceanglais aitheanta

1.3 Caighdeáin ghaolmhara

2. Ceanglais aitheanta

Ceanglais
Foinse Ceanglas

3. Caighdeáin ghaolmhara

Caighdeáin
Foinse Ceanglas
  • Builddate: 30.12.2024 00:00:00 -Doknr: CELEX:32015L0849
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