+Artikel 45 (9)
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Artikel 45 (9)
Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass E-Geld-Emittenten im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie 2009/110/EG, Zahlungsdienstleister im Sinne von Artikel 4 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2015/2366 und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die in ihrem Hoheitsgebiet in anderer Form als einer Zweigstelle ansässig sind und deren Hauptsitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, in ihrem Hoheitsgebiet eine zentrale Kontaktstelle benennen. Diese zentrale Kontaktstelle gewährleistet im Auftrag der grenzüberschreitend tätigen Einrichtung die Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und erleichtert die Aufsicht durch die zuständigen Aufsichtsbehörden, indem sie ihnen unter anderem auf Ersuchen Dokumente und Informationen zur Verfügung stellt.
1. Forbhreathnú
1.1 Tagairtí
1.2 Ceanglais aitheanta
1.3 Caighdeáin ghaolmhara
2. Ceanglais aitheanta
Ceanglais
| Foinse |
Ceanglas |
3. Caighdeáin ghaolmhara
Caighdeáin
| Foinse |
Ceanglas |
- Builddate: 30.12.2024 00:00:00 -Doknr: CELEX:32015L0849
- EULAW_DE -
EULAW_DE
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