+Artikel 27f (2)

Artikel 27f (2)

Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt der geplante Vorgang für ein Unternehmen als wesentlich, wenn er mindestens 10 % seiner gesamten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten ausmacht, es sei denn der geplante Vorgang findet zwischen Unternehmen derselben Gruppe statt; in diesem Fall gilt der geplante Vorgang für ein Unternehmen als wesentlich, wenn er mindestens 15 % seiner gesamten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten ausmacht.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes gelten für Mutterfinanzholdinggesellschaften und die in Absatz 1 genannten gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaften die genannten Prozentsätze unter Zugrundelegung ihrer konsolidierten Lage.

Bei der Berechnung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Prozentsätze wird Folgendes nicht berücksichtigt:

a) 

Übertragungen notleidender Vermögenswerte;

b) 

Übertragungen von Vermögenswerten, die zur Aufnahme in einen Deckungspool im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 ) bestimmt sind;

c) 

Übertragungen von Vermögenswerten, die zur Verbriefung bestimmt sind;

d) 

Übertragungen von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen.

1. Forbhreathnú

,
Teideal Rialáil

1.1 Tagairtí

1.2 Ceanglais aitheanta

1.3 Caighdeáin ghaolmhara

2. Ceanglais aitheanta

Ceanglais
Foinse Ceanglas

3. Caighdeáin ghaolmhara

Caighdeáin
Foinse Ceanglas
  • Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
  • EULAW_DE -

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