+Artikel 35 (2)

Artikel 35 (2)

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jedes Kreditinstitut, das eine Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat errichten möchte, zusammen mit der Anzeige gemäß Absatz 1 sämtliche nachstehenden Angaben vorzulegen hat:

a) 

den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet es eine Zweigstelle errichten möchte,

b) 

einen Geschäftsplan, in dem u. a. die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle angegeben sind,

c) 

die Anschrift, unter der im Aufnahmemitgliedstaat Unterlagen angefordert werden können,

d) 

die Namen der Personen, die die Geschäfte der Zweigstelle führen sollen.

1. Forbhreathnú

,
Teideal Rialáil

1.1 Tagairtí

1.2 Ceanglais aitheanta

1.3 Caighdeáin ghaolmhara

2. Ceanglais aitheanta

Ceanglais
Foinse Ceanglas

3. Caighdeáin ghaolmhara

Caighdeáin
Foinse Ceanglas
  • Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
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